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Dr. Hartmut Wicke & Sebastian Herrler Notariat

Overview

Die vereinbarten Beurkundungstermine finden statt, sofern Sie von uns nicht anderweitig unterrichtet werden. Der Gang zum Notar ist ein triftiger Grund i.S.d. Allgemeinverfügung zur Ausgangssperre. Der Zutritt der Urkundenperson zu den Beteiligten ist gem. § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gestatten, andersherum auch der Zutritt der Beteiligten zur Urkundenperson.